Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiepreisentwicklung hat der Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner, die bisher keine Einmalzahlung erhalten haben, entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

Die Energiepreispauschale erhält, wer am 1. September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Nein. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt automatisch.

Die Zahlung der Energiepreispauschale soll ab Anfang Dezember erfolgen.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Landwirtschaftliche Alterskasse erfolgen.

Nein. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt über die bereits bekannten Bankverbindungen der Rentenrinnen und Rentner.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht.

Nein. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Nein. Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet.

Fragen zur Energiepreispauschale beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Das Bürgertelefon ist montags bis donnerstags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar. Quelle: Homepage Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin vom19.09.2022
 

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Energiepreispauschale zählt nicht als Hinzuverdienst

Datum: 26.08.2022

Personen, die ausschließlich eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehen, erhalten keine Energiepreispauschale. Wer jedoch in diesem Jahr neben seiner Rente Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, kann die Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Diese zählt nicht zum Hinzuverdienst im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Die Energiepreispauschale zahlt bei beschäftigten Rentnerinnen und Rentnern nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern der jeweilige Arbeitgeber. Ansonsten kann sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht. Fragen zur steuerlichen Behandlung beantworten die Finanzämter, Angehörige der steuerberatenden Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereine. Eine ausführliche Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale finden Interessierte auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums oder über den Link unten.

Update:

Die Bundesregierung plant, auch Rentnerinnen und Rentnern eine einmalige Energiepreispauschale über 300 Euro zu zahlen. Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung